Alle Führerscheine, welche nach dem 19.01.2013 ausgestellte wurden, werden auf 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheine nur verwaltungstechnisch umgetauscht.
Der Umtausch ist nicht mit einer ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden.
Bis 2033 müssen zusätzlich alle anderen – bisher unbefristet – ausgestellten Führerscheine erstmalig umgetauscht werden.
Führerscheinklasse B
Mindestalter 18 Jahre
Mindestalter 17 Jahre bei „Begleitetem Fahren mit 17“ (BF17)
Einschluss der Klassen:
AM, L
Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit
• zulässigem Gesamtgewicht (zG) max. 3.500 kg
• max. 8 Personen außer dem Fahrer
Anhängerregelung
• Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
• Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3.500 kg
Führerscheinklasse BE
Voraussetzung: Klasse B
Mindestalter 18 Jahre.
Mindestalter 17 Jahre bei „Begleitetem Fahren mit 17“ (BF17)
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit:
• zulässigem Gesamtgewicht (zG) des Anhängers über 750kg, aber max 3.500 kg
Führerscheinklasse B96
Mindestalter 18 Jahre.
Mindestalter 17 Jahre bei „Begleitetem Fahren mit 17“ (BF17)
Kfz der Klasse B mit Anhänger mit:
• zulässigem Gesamtgewicht (zG) des Anhängers über 750 kg
• zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg
Führerscheinklasse B196
Voraussetzungen für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind:
• Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein),
• Mindestalter von 25 Jahren und
• eine theoretische Ausbildung von mind. 4 Theoriestunden á 90 Minuten
• eine praktische Ausbildung im Umfang von 5 Fahrstunden á 90 Minuten.
Mit dem Eintrag dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.